Anwaltliche Dienstleistungen von Rechtsanwalt Dr. Müller-Mürnseer („Rechtsanwalt“) gegenüber dem Mandanten („Mandant“) werden ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen erbracht:
- Geltung. Diese Mandatsbedingungen gelten im Einzelfall für das Mandat, das der Mandant dem Rechtsanwalt anträgt. Ist der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gelten diese Allgemeinen Mandatsbedingungen zudem auch in allen weiteren Angelegenheiten, in denen der Mandant den Rechtsanwalt beauftragt, auch wenn diese Allgemeinen Mandatsbedingungen nicht mehr gesondert vereinbart werden.
- Haftung. Der Rechtsanwalt haftet gegenüber dem Mandanten aus gegebenen Garantien sowie für alle von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt. Dasselbe gilt bei Schäden, die in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bestehen, sowie im Falle unbeschränkbarer gesetzlicher Ansprüche. Im Übrigen ist die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf 250.000,00 EUR für jeden Schadensfall, maximal auf 1.000.000 EUR für alle innerhalb eines Kalenderjahres verursachten Schäden beschränkt. Wünscht der Mandant im Einzelfall eine höhere Haftungsgrenze, so wird der Rechtsanwalt hierfür eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließen und dem Mandanten deren Kosten in Rechnung stellen.
- Non-Reliance. Fertigt der Rechtsanwalt für den Mandant ein Gutachten (Rechtsgutachten, Legal Opinion, Stellungnahme o. ä.) an, so dient dieses ausschließlich der Beratung des Mandanten und ist nicht für Dritte bestimmt. Der Mandant ist nicht berechtigt, ein Gutachten Dritten zur Kenntnis zu geben, weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen, wenn nicht der Rechtsanwalt zuvor der Weitergabe zugestimmt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Zustimmung zur Weitergabe davon abhängig zu machen, dass der Dritte im Wege eines Non-Reliance-Letters gegenüber dem Rechtsanwalt verbindlich erklärt, aus dem Inhalt des Gutachtens keine Ansprüche gegen den Rechtsanwalt herzuleiten.
- Keine Steuerberatung. Das Mandat umfasst grundsätzlich keine Beratung in steuerlichen Fragen. Die steuerliche Beratung oder die Prüfung steuerlicher Auswirkungen der anwaltlichen Beratung oder des Ergebnisses anwaltlicher Vertretung ist nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich werden steuerliche Auswirkungen durch den Rechtsanwalt nicht geprüft. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in unternehmerischen, familienrechtlichen und erbrechtlichen Fragestellungen die Einschaltung eines Steuerberaters oder die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts regelmäßig empfehlenswert ist.
- Empfehlungen und Vorschläge. Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (zum Beispiel den Entwurf eines Schreibens an die Gegenseite, Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln oder den Abschluss oder Widerruf eines Vergleichs) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts. Hat der Rechtsanwalt dem Mandanten keinen Vorschlag unterbreitet, so gilt: Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
- Personenmehrheiten. Ist das Mandat von mehreren Personen erteilt, so gilt: Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und die aktiv von einem Auftraggeber oder passiv gegenüber einem Auftraggeber vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
- Akten. Überlassene Unterlagen wird der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Abschluss der Angelegenheit wieder zur Verfügung stellen. Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die Aufbewahrungspflicht der Handakte nach fünf Jahren erlischt. Handakten gemäß § 50 Abs. 4 BRAO sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
- Vergütung. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Vergütung des Rechtsanwalts sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und des hierzu erlassenen Vergütungsverzeichnisses (VV) bestimmt, soweit nicht in einer gesondert abzuschließenden Honorarvereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Dem Mandanten ist ferner bekannt, dass die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts unabhängig davon ist, ob eine Rechtsschutzversicherung die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ganz oder teilweise abdeckt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt kulanzhalber die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung übernimmt. Dem Mandanten ist ferner bekannt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Kostenerstattung stattfindet. Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt bereits jetzt, alle Abschriften und Ablichtungen anzufertigen, die der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen für erforderlich hält. Auf den Aufwendungsersatzanspruch aus diesem Auftrag ist eine Vergütung anzurechnen, die der Rechtsanwalt nach VV-RVG Teil 7 erhalten hat.
- Fälligkeit. Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Mandant ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Rechtsanwalt insoweit befreit.
- Abtretung. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber Gegner, Justizkasse und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der (gesetzlichen oder vereinbarten) Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts an diesen abgetreten. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an. Der Mandant bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt; der Rechtsanwalt darf die Abtretung jedoch im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitteilen.
- Verjährung. Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber dem Rechtsanwalt beträgt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags (§ 51 BRAO).
- Erfüllungsort. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
- Datenschutz und Kommunikation. Im Rahmen der Mandatsbearbeitung werden zahlreiche Informationen verarbeitet, darunter auch personenbezogene Daten. Das Nähere ergibt sich aus den Datenschutzhinweisen, die der Mandant bei Auftragserteilung separat erhält. Diese sind Bestandteil der Mandatsvereinbarung. Die Kommunikation zwischen Mandanten und dem Rechtsanwalt erfolgt schriftlich, telefonisch oder per E-Mail. Der Mandant hat hierzu eine E-Mail Adresse benannt. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselter Übertragung von E-Mails keine Gewähr besteht, dass der übertragene Inhalt vertraulich bleibt. Er erklärt sich damit einverstanden und stellt den Rechtsanwalt von jeglicher Haftung hierfür frei. Die Rechtsanwaltskanzlei bietet verschlüsselte Kommunikation über PGP an.